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Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind: Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
Rechtsform,
Wirtschaftszweig,
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
Besteuerungsform,
Dauerfristverlängerung,
Voranmeldungszeitraum,
Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher…
Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne dieses…
Finanzdaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden sowie Daten die gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU erhoben wurden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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