Erwägungsgrund 21 32024L1640
Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, um die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und um Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu ergreifen. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen oder untergraben nicht die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP und (GASP) 2016/849 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 und (EU) 2017/1509 des Rates umgesetzt wurden, bleiben für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich. Angesichts der spezifischen Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Union ausgesetzt ist, ist es angezeigt, die Risikobewertung auf alle gezielten finanziellen Sanktionen auszuweiten, die auf Unionsebene erlassen werden. Die Risikosensibilität der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen hebt nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, die allen natürlichen oderjuristischen Personen in der Union obliegt, Gelder oder andere Vermögenswerte einzufrieren und benannten Personen oder Einrichtungen nicht zur Verfügung zu stellen.