VwFAngAusbV 1999 — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 2 VwFAngAusbV 1999AusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten § 1§ 3 (1)Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.(2)Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.1.Bundesverwaltung,2.Landesverwaltung,3.Kommunalverwaltung,4.Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und5.Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland § 1§ 3