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Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 35 BBiG). Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) sowie die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 24. November 2000 (Amtsbl. 2001 S. 208) ist zugrunde zu legen.