Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Vom 19. März 2001
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Saarländischen Verwaltungsschule sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 28 VwFAngPrV SL 2001Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen