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In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern.
Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglieddes erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von…
Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz…
Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung…
Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.…
Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.
1Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.