Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.