Gesetze
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Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sachlage vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann…
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung und er sorgt für ihren ordnungsgemäßen Verlauf. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.