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Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident oder die Präsidentin oder das Mitglied, das sie vertritt.
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift durch einen von dem Präsidenten oder der Präsidentin zu bestimmenden Schriftführer oder eine Schriftführerin aufgenommen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied und dem Schriftführer oder der Schriftführerin unterzeichnet.
Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitglieds wird daneben die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festhalten; hierauf sind die Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Das Band steht nur den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufzeichnung ist nach Zustellung der Entscheidung zu vernichten.