VwGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 164 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung · Teil IV, 16. Abschnitt § 163§ 165 Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 163