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Vollstreckt wird
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
aus einstweiligen Anordnungen,
aus gerichtlichen Vergleichen,
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
§ 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.