VwGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 88 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung · Teil II, 9. Abschnitt § 87c§ 89 Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. § 87c