Gesetze
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Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden ist,
das Recht des Lastenausgleichs,
das Recht der Wiedergutmachung.
Für die Tätigkeit
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
§ 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.
Teil 2 dieses Gesetzes findet mit Ausnahme des Kapitels 3 Abschnitt 1, des Kapitels 5 und des § 32 keine Anwendung, soweit
Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,…
der Bundespolizei,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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