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Wenn nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend ist, so bemisst sich diese nach den bei der Volkszählung festgestellten Ergebnissen. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem ab die Ergebnisse der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Volkszählungen verbindlich sind. Es kann für bestimmte Rechtsgebiete vorsehen, dass die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) veröffentlichten Zahlen über die fortgeschriebene Bevölkerung laufend oder für einen bestimmten Zeitpunkt an die Stelle der bei der Volkszählung festgestellten Ergebnisse treten.
Ein Rückgang unter eine bestimmte Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
Rechtsvorschriften, die von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten, bleiben unberührt.
Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelten…
Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte…
Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
IT. NRW - Statistisches Landesamt - stellt die durch den Zensus 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Feststellung…
Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1…
Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.