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Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.
Die Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen.
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.