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Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht.
Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von…
Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)…
Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.…
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen…
Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch…
Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.