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Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend…
Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe,…
Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur…
Gemäß Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format für die…
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte…
1Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.