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Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
auf mindestens eine andere Weise.
Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 3b enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung…
Der Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).
einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.