Gesetze
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Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich oder elektronisch zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür…
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind,…
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn…
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien zu laden sind. Die Schiedsstelle kann auch ohne…
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.