VwVfG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 85 VwVfGEntschädigungVerwaltungsverfahrensgesetz · Teil VII, Abschnitt 1 § 84§ 86 Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.