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Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund…
Die Bezirksregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn es gegen § 6 verstoßen hat, oder wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 86 des…
Ferner kann ein Mitglied auf eigenen Antrag vorzeitig von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft entbunden…
„Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder das Ausscheiden aus der Tätigkeit verlangt werden.“ bb) In Satz 2 werden…
„Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden.“ bb) In Satz 2 werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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