VwVfG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 89 VwVfGOrdnung in den SitzungenVerwaltungsverfahrensgesetz · Teil VII, Abschnitt 2 § 88§ 90 Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.