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Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
die Überlassung,
den Erwerb,
Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
die Bearbeitung durch
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.
Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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