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Über die Anzeige hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
Die Anzeigebescheinigung enthält
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.
die Bearbeitung durch
unbrauchbar gemacht werden oder
der Verwahrung,
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.
in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.