Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
die Nummer der Erlaubnisurkunde und
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.
Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen
Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.
Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
der Verwahrung,
die Waffen oder Munition sicherstellen oder
die Bearbeitung durch
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.