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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 55 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine…
Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sind die…
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über zu erlassen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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