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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 55 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine dem § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen zu treffen.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Waffengesetzes ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes zu erlassen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann diese Befugnis gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 2. Halbsatz des Waffengesetzes durch Rechtsverordnung weiter übertragen.