§ 17 Abs. 1 BJagdGBundesjagdgesetz
Der Jagdschein ist zu versagen Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des…
§ 18a BJagdGBundesjagdgesetz
Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40,…
§ 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffGWeitere Maßnahmen
sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche…
§ 37f Abs. 1 Nr. 9 WaffGInhalt der Anzeigen
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.
§ 13 Abs. 1 WaffGErwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines…