§ 30 Abs. 3 WaffRGAuskunftsrecht der betroffenen Person
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Abs. 1 WaffRGZuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und…
§ 11 WaffRGUnterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde…
§ 8 Abs. 1 WaffRGDatenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder…
§ 8 Abs. 2 BewachRVVerordnung über das Bewacherregister
Soweit den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen…