§ 16 Abs. 3 Nr. 3 WaffRGDatenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:
§ 23 WaffRGUnterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen…
§ 2a Abs. 4 WaffRGDVVerordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
§ 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 2 Abs. 2 WaffRGDVVerordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012…
§ 22 WaffRGDatenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,…