§ 5 WaffRG
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt,
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von aa)§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oderbb)§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
Rücknahme,
Widerruf,
Zeitablauf,
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
anderweitige Aufhebung oder
auf andere Weise,
die Waffenbehörde
Beschränkungen erlässt,
Nebenbestimmungen erlässt oder
Anordnungen erlässt,
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.