Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Walderhaltungsabgabe wird von der Forstbehörde des Saarlandes festgesetzt.
Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 des Saarländischen Waldgesetzes festzusetzen und zugunsten der Forstbehörde zu erheben. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.
Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.