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Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ersatzaufforstungsmaßnahme. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für
die Suche nach geeigneten Erstaufforstungsflächen,
die Planung der Maßnahme einschließlich der Prüfung der Aufforstungsfähigkeit der Fläche, insbesondere der standörtlichen Eignung,
die Grunderwerbskosten für den Ankauf der zur Aufforstung geeigneten Flächen inklusive Nebenkosten,
die Erstaufforstung und erforderlichenfalls für Nachpflanzungen,
die Wildschadensverhütung und die Kultursicherung der Forstpflanzen bis zum Kronenschluss,
die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Verwaltungskosten.
Für die Bemessung der nach Absatz 1 Nummer 3 festzusetzenden Grunderwerbskosten werden die aktuellen Bodenrichtwerte in den von der Waldumwandlung betroffenen Gemarkungen herangezogen. Lässt sich in den betroffenen Gemarkungen kein Bodenrichtwert ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemarkung heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist.
Der nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzende Betrag kann im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.