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Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach Fächern getrennt unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zugeleitet. Die Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum der Fachlehrkraft und den Schülern/Schülerinnen beziehungsweise Prüflingen eröffnet werden. Die Fachlehrkräfte verlassen nach der Eröffnung den Prüfungsraum. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen erst nach dem Ende der schriftlichen Prüfung am jeweiligen Prüfungstag und nur den Fachlehrern/Fachlehrerinnen in dem jeweiligen Fach bekannt gegeben werden.
Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname, Prüfungsfach sowie den Namen der Fachlehrkraft ein. Das Deckblatt und ein Rand an jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Prüflings versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von dem Prüfling nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtsführenden verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 30 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
die Bezeichnung der Schule,
das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung,
die Zahl der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.