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Die Schulaufsichtsbehörde [2] bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu von Fachlehrkräften insbesondere der Hauptphase der Gymnasien und der Freien Waldorfschulen Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der von dem Prüfling erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die von dem Prüfling bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbständige Leistung darstellt.
Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mit dem Vermerk „Persönlich“ zuzustellen.
Die Schulaufsichtsbehörde[2] setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt und in der Regel aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen besteht. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in dem betreffenden Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe haben. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.
Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 31). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.