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Zuständige Stelle im Sinne von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz)[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) [1] ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes[3] ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.