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Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt wertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden über die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse der Auswertungen nach Satz 2.
Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, 3 und 5, Artikel 8 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
Das Umweltbundesamt nimmt die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 wahr.
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Rechts-…
Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,…
Soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige…
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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