Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m³. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m³. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m³.
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch…
ein Wasserentnahmeentgelt.
Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
Das Land erhebt für ein Wasserentnahmeentgelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.