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Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
Die zuständige Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt
ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer…
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch…
ein Wasserentnahmeentgelt.
2.wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3.wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.…
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.