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Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr verrechnet werden. Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, das Verrechnungsverfahren und die Nachweisführung zu erlassen.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch…
Die zuständige Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt
Ein Abwasserverband kann nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes…
Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen…
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.