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Der Abgabepflichtige kann die Verrechnung erklären, sobald ihm Aufwendungen entsprechend § 10 Abs. 3 AbwAG entstanden sind, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. Sind Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 AbwAG verrechnet werden können, Gegenstand eines rechtshängigen Anspruches, hat die Behörde die Frist auf Antrag zu verlängern.
Der Abgabepflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet, sie in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG ist schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Der Abgabepflichtige, im Fall des Absatzes 2 auch der Aussteller der Bestätigung, hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den vorgesehenen Termin der Inbetriebnahme anzugeben, und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Er hat die tatsächliche Inbetriebnahme oder den endgültigen Verzicht auf die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung vom Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer anfordern. Das Ergebnis der Prüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.
Für die Verrechnung von Aufwendungen für Anlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Im Falle des § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen…
Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.…
Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.…
1Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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