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Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Hierunter fallen alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen.
Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der Deutsche Bahn Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz.