EBO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64a EBOEisenbahnbediensteteEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Sechster Abschnitt § 64§ 64b Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.