Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe Vom 14. Juni 2024
Die über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 8 WaSiAöAufArbb2V SL
§ 8 WaSiAöAufArbb2V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen