Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel Vom 18. Februar 2025
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 9 EinzelhAöAufArbb2V SL
§ 9 EinzelhAöAufArbb2V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen