Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Bereich Verpflegungsdienstleistungen, Catering und Kantinenbetrieb Vom 18. Februar 2025
Die über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 10 CuKAöAufArbb2V SL
§ 10 CuKAöAufArbb2V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen