§ 10 WasKwV
Anwendungsvorschriften
(1)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:
a).
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;
b).
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;
c).
bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.
(2)
...
(3)
§ 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.