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Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
Die Ausnahme ist widerruflich, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.