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Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. Entschädigung zu leisten.
In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von §§ 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
Kommt, soweit das Gebiet von Rheinland-Pfalz betroffen ist, eine gütliche Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.