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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, auf Anordnung des Saarpfalz-Kreises, - untere Wasserbehörde -, bzw. soweit das Gebiet Rheinland-Pfalz betroffen ist, auf Anordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, obere Wasserbehörde - vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.